Das Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht umfasst grundsätzlich die Summe staatlichen Handelns gegenüber dem Bürger. Geprägt wird dieses Rechtsgebiet durch den Begriff des Verwaltungsverfahrens (§ 9 Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz VwVfG).

Unter dem Verwaltungsverfahren versteht man das Handeln einer Behörde, welches auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, auch „Bescheid“ genannt, oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
Das Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts unterteilt sich in das allgemeine Verwaltungsrecht auf Grundlage der Verwaltungsverfahrensgesetztes des Bundes und der Länder, sowie das besondere Verwaltungsrecht, welches in Spezialgesetzen des Bundes und der Länder geregelt ist.
Da dieses Rechtsgebiet somit durch Bundes- und Landesrecht geprägt wird, ist eine detaillierte Kenntnis auch der landesgesetzlichen Regelungen als Basis einer kompetenten Rechtsberatung unerlässlich. In diesem Rechtsgebiet ist weiterhin der besonders weitgehende Einfluss des Europarechtes zu berücksichtigen.
Herr Rechtsanwalt Brand als Sachbearbeiter des öffentlichen Rechts in unserer Kanzlei ist ebenfalls seit 1994 im Bereich der Schulung für Jurastudenten und Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf das erste und zweite Staatsexamen im öffentlichen Recht (Repetitorium) in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen tätig. Hierdurch wird die Aktualität und die landesspezifische Rechtskenntnis als Grundlage der Rechtsberatung gewährleistet.
Besondere Bedeutung für den Tätigkeitsbereich unserer Kanzlei haben hier:
Das allgemeine Verwaltungsrecht, z.B.:
- die Aufhebung von Verwaltungsakten,
- Entschädigungsansprüche infolge einer erfolgten Aufhebung von Verwaltungsakten,
- Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, Auflagen, etc.,
- der öffentlich-rechtliche Vertrag.
Das Ordnungsrecht, also das Recht der Gefahrenabwehr, z.B.:
- Ordnungsverfügungen
- Bauordnungsrecht
- Gewerberecht
- Gaststättenrecht
- Versammlungsrecht
- Waffengesetz
- Straßen- und WegegesetzeGefahrenhundeverordnungen / -gesetze
- Verwaltungsvollstreckung und daraufhin ergehende Kostenbescheide
- Ordnungsverordnungen
Das Kommunalrecht, also das Recht der Selbstverwaltungsangelegenheiten, z.B.:
- Gemeindlicher Anschluss- und Benutzungszwang,
- das Recht der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde,
- Bebauungs- und Flächennutzungspläne,
- Wirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden.
Das öffentliche Baurecht, welches sich insbesondere aus Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht ergibt, z.B.:
- Erlangung einer Baugenehmigung,
- eines Bauvorbescheides oder einer Teilbaugenehmigung,Bauordnungsverfügungen, wie Abrissverfügungen, Nutzungsuntersagungen, Anordnungen von Erhaltungsmaßnahmen etc.,
- Nachbarschutz im Baurecht, Widerspruch oder Klage des Nachbarn gegen eine bauliche Anlage,
- der einstweilige Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht, da Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen den Bauherren nicht an der Fortführung der Maßnahme hindern, § 212 a des Baugesetzbuches.
Das Staatshaftungsrecht, also das Recht der vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche oder Wiederherstellungsansprüche des Bürgers aufgrund staatlichen Handelns, z.B.:
- Das Amtshaftungsrecht,
- Ansprüche aufgrund Inanspruchnahme durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr,
- Ansprüche auf Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.
Das Verwaltungsrecht wird schwerpunktmäßig von Rechtsanwalt Brand bearbeitet.
